Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich/Vertragsabschluss

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Angebote der Firma Marks GmbH sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Lieferer kann dieses Angebot nach Wahl innerhalb von 1 Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

4. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

§ 2 Preise

1. Sofern nicht anders schriftlich von uns bestätigt, gelten die Preise ab Werk, jedoch ausschließlich der Verpackung, zuzüglich der z.Z. gültigen Mehrwertsteuer.

2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen kann oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen bzw. nicht erfolgter Gutschrift hereingenommener Schecks oder Wechsel ist die Firma Marks GmbH dazu berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen und im Falle des Ablaufs einer angemessenen Nachfrist sich von sämtlichen Verträgen durch Kündigung oder Rücktritt zu lösen und nach den gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Gegen Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist, vom Lieferer anerkannt wurde oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 3 Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegen-stand das Werk bzw. das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse beim Lieferer selbst oder seinen Lieferanten, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die vor-bezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3. Sollte es zu Lieferverzögerungen kommen, hat der Besteller nur dann Anspruch auf zusätzliche Forderungen, wenn dies bei Auftragserteilung vorher ausdrücklich schriftlich durch uns bestätigt wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

4. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

§ 4 Versandrisiko / Warenannahme

Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Soweit der Kunde dies wünscht, wird die Lieferung auf seine Kosten versichert. Auf dem Transport abhanden gekommene oder beschädigte Waren werden vom Lieferer nur auf Grund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Anlieferung der Ware diese auf offensichtliche Transportschäden und -verluste hin zu untersuchen. Im Fall der Feststellung ist dies gemeinsam mit dem Frachtführer auf den Frachtpapieren zu protokollieren, die Lieferung nur vorbehaltlich anzunehmen und der Lieferer sowie das Transportunternehmen unverzüglich zu informieren.

§ 5 Mängelhaftung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1. Der Kunde ist verpflichtet, Materialien vor Verarbeitung auf Menge, Abmessung und Qualität zu prüfen. Reklamationen nach Verarbeitung werden nicht anerkannt. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Lieferung als mängelfrei und somit als vorbehaltlos genehmigt. Mündliche Mängelanzeigen entfalten keine Wirkung. Rücksendungen ohne unser Einverständnis werden auf Kosten des Absenders zurückgesandt.

2. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung unserer Produkte beim Anwenden entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Der Schadenersatzanspruch erlischt, wenn der Käufer nach einer Mängelfeststellung eigenmächtig, ohne unsere Zustimmung, Um- bzw. Änderungsarbeiten vornimmt. Des Weiteren wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung,
  • Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung,
  • Natürliche Abnutzung,
  • Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • Ungeeignete Betriebsmittel,
  • Chemische oder elektromagnetische Einflüsse, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

4. Anderweitige Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen. Bei unberechtigten Mängelrügen, deren Nachprüfung Kosten verursacht, werden diese dem Besteller in Rechnung gestellt.

5. Das Geltendmachen von Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

6. Eigene Untersuchungen, Eingriffe oder Handlungen des Bestellers an den von uns gelieferten Produkten zur Mängelfeststellung oder Beseitigung bewirken das sofortige Entfallen sämtlicher Ansprüche.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei vertragswidriger Handlung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Sache steht dem Rücktritt vom Vertrag gleich. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Klage gem. §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsver-pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßiges Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

5. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihn durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 50% übersteigt.

§ 7 Sonderteile / Werkzeuge

Werden Sonderteile oder Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellung um ca. 10% mindestens jedoch um 1 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.

§ 8 Digitale Rechnungslegung

Mit der Zustimmung zu unseren AGB stimmen Sie auch der ausschließlichen Zustellung von Rechnungsdokumenten in elektronischer Form (E-Mail) zu.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO für Verbraucher

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.